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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 9 K 9161/10

Gesetze: AO § 69, AO § 225 Abs. 2, AO § 34, AO § 166

Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Umsatzsteuerschulden bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge

Drittwirkung der Steuerfesetzung

Leitsatz

1. Der (Mit-)Geschäftsführer einer GmbH haftet trotz Verwirklichung des subjektiven und objektiven Tatbestands des § 69 i. V. m. § 34 AO nicht, wenn die Umsatzsteuerschuld innerhalb des Haftungszeitraums bei Einhaltung der gem. § 225 Abs. 2 AO für Verrechnungen vorgesehenen Tilgungsreihenfolge durch das FA vollständig getilgt gewesen wäre (hier: Verrechnung eines Erstattungsguthabens mit der jüngeren, statt der älteren Umsatzsteuerschuld).

2. Die Einwendungen des wegen Steuerschulden der GmbH in Haftung genommene Geschäftsführers gegen die Festsetzung der Primärschuld sind nicht durch § 166 AO präkludiert, wenn während der Amtszeit des Geschäftsführers kein Bescheid über die Festsetzung der Primärschuld ergangen ist, den er hätte anfechten können.

Fundstelle(n):
WAAAE-19705

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.09.2012 - 9 K 9161/10

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