Bildung einer Ansparrücklage nicht möglich, wenn die Konkretisierung der beabsichtigten Investition bei Abgabe der Steuererklärung
fehlt
Leitsatz
1. Die Bildung einer Ansparrücklage setzt die hinreichende Konkretisierung der geplanten Investition bei Abgabe der Steuererklärung
bzw. Gewinnermittlung voraus.
2. Die Bezeichnung „Inventar für eine Gastwirschaft” ist nicht ausreichend, um eine Investitionsabsicht zu konkretisieren.
3. Beim Begriff „Inventar” handelt es sich um eine Sammelbezeichnung, die keinen Rückschluss auf eines oder mehrere Wirtschaftsgüter
zulässt, so dass in einem späteren Investitionsjahr nicht festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition derjenigen
entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde.
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 2275 Nr. 24 NWB-Eilnachricht Nr. 45/2012 S. 3594 StuB-Bilanzreport Nr. 2/2013 S. 69 StuB-Bilanzreport Nr. 21/2012 S. 839 MAAAE-19704
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 06.09.2012 - 13 K 3836/09
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