FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 6 K 6218/10 EFG 2013 S. 59 Nr. 1
Gesetze: EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 3EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1 Statut des
abgeordneten Personals der Europäischen Schulen Art. 52 Nr. 1 Statut des
abgeordneten Personals der Europäischen Schulen Art. 52 Nr. 2 Statut des
abgeordneten Personals der Europäischen Schulen Art. 54 Nr. 2 Statut des
abgeordneten Personals der Europäischen Schulen Art. 54 Nr. 3
Anspruch einer abgeordneten Mitarbeiterin einer Europäischen
Schule auf Unterhaltsberechtigtenzulage als den Kindergeldanspruch
ausschließende Leistung i. S. d. § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG
Leitsatz
Hat ein abgeordneter Mitarbeiter
einer Europäischen Schule nach Art. 52 Nr. 1 i. V. m. Art. 54 des Statuts des
abgeordneten Personals der Europäischen Schulen Anspruch auf eine
Familienzulage, die eine Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder umfasst
(Unterhaltsberechtigtenzulage), so handelt es sich bei dieser
Unterhaltsberechtigtenzulage um eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung i.
S. d. § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG, da die Unterhaltsberechtigtenzulage wie das
Kindergeld lediglich an das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses anknüpft,
wie das Kindergeld den Zweck hat, den Berechtigten von unterhaltsbezogenen
Aufwendungen zu entlasten, und zudem ähnlich dem Kindergeld ausgestaltet ist.
Das gilt ungeachtet dessen, dass die Unterhaltsberechtigtenzulage nach Art. 52
Nr. 2 Buchst. a des Statuts des abgeordneten Personals der Europäischen Schulen
ggf. um den Anspruch auf deutsches Kindergeld gekürzt worden ist und dass
vergleichbare andere Bedienstete der Europäischen Schule ggf. zu Unrecht
zusätzlich auch noch (deutsches) Kindergeld erhalten (Ausführungen zu
Rechtsgrundlagen und Zweck der Europäischen Schulen).
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 59 Nr. 1 CAAAE-19703
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 21.08.2012 - 6 K 6218/10
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