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FG Berlin 21.12.2001 8 B 8408/01

Einkommensteuer; | Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG

Der lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b Abs. 1 EStG setzt nicht voraus, dass der Stpfl. tatsächlich Bauleistungen erbringt. (2) Die Versagung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG ist nur dann verhältnismäßig, wenn das Verhalten des Stpfl. zeigt, dass er nicht gewillt ist, seinen steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen und den Steuergesetzen Folge zu leisten. - S. dazu auch Beschl. des , NWB EN-Nr. 593/2002.

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