Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage bei Abzweigungsverlangen
Leitsatz
1) Eine Klage auf Abzweigung von Kindergeld ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, wenn und soweit der Kindergeldanspruch
durch Weiterzahlung an den Kindergeldberechtigten erloschen ist.
2) Ein Grundsicherungsträger, der für ein behindertes Kind Grundsicherungsleistungen erbringt, hat Anspruch auf Abzweigung
von Kindergeld (Ermessensreduzierung auf Null), wenn der Kindergeldberechtigte für das Kind keine Leistungen im Umfang des
Kindergeldanspruchs erbringt und das an ihn ausgezahlte Kindergeld in vollem Umfang auf seine - des Kindergeldberechtigten
- zustehenden Grundsicherungsleistungen angerechnet wird.
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 2228 Nr. 23 CAAAE-19687
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FG Münster, Urteil v. 29.08.2012 - 11 K 3406/10 Kg
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