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BFH 16.04.2002 VIII R 58/01

Einkommensteuer; | Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Offizier als Berufsausbildung (§ 32 EStG)

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: Nach der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs durch das JStG 1996 befindet sich auch ein Kind, das als Offizieranwärter (Soldat auf Zeit) zum Offizier ausgebildet wird, i. S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG 1996 in Berufsausbildung (Abgrenzung von der Rspr. zu § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG i. d. F. des EStRG v. , BGBl 1974 I S. 1769). Hierzu führt der Senat aus: (1) Unter Berufsausbildung i. S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ist die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen danach alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (st. BFH-Rspr.). Dementsprechend gehört auch das Referendariat im Anschluss an die erste juristische Staat...

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