Sanieren statt Liquidieren
1. Aufl. 2012
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19. Weiterentwicklung des Plans während des Verfahrens
Auch wenn ein Prepackaged Plan dem Gericht eingereicht worden ist, ist dies auf keinen Fall ein fertiger Plan. Vorstellungen der Beteiligten, die sich zwischen Antragstellung und Planbestätigung ergeben und entwickeln, sind nachträglich in den Plan einzuarbeiten. Die Forderungen sind zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht angemeldet, so dass nur mit Annahmewerten gearbeitet werden kann. Die Vorlage des Gutachtens des vorläufigen Sachwalters ist deswegen wesentliche Voraussetzung, um einen Plan auch fertigstellen zu können.
19.1. Berücksichtigung von Verhandlungen mit dem (vorläufigen) Sachwalter
Das Verhalten des (vorläufigen) Sachwalters ist zu Beginn eines Verfahrens schwierig. Es ist denkbar, dass er dem Schuldner und Planersteller völlig freie Hand mit der Erstellung des Planes lässt, den dann später vorgelegten Plan kurz kommentiert und ihn für das Gericht freigibt. Es ist auch denkbar, dass der vorläufige Sachwalter sich intensiv in die Verhandlungen über die Erstellung des Insolvenzplans einbringt und sich hierbei in allen Teilbereichen mit dem Schuldner und dem Planersteller...