Investitionen und Steuern in der Türkei
1. Aufl. 2012
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4. Das DBA Deutschland-Türkei
4.1. Allgemeines
Das erste DBA zwischen Deutschland und der Türkei kam 1985 zustande und galt für den Zeitraum 1990-2010. Am wurde das neue „Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen„ unterzeichnet, das rückwirkend ab in Kraft tritt. Aufbau und Inhalt entsprechen im Wesentlichen dem aktuellen OECD-MA.
Der persönliche Abkommenschutz gilt für jene Personen, die in einem oder in beiden der Vertragsstaaten ansässig sind (Art. 1 DBA-Türkei). Zu den abkommensberechtigten Personen zählen nach Art. 3 DBA-Türkei „natürliche Personen, Gesellschaften und Personenvereinigungen„. Der Begriff „Gesellschaften„ umfasst wiederum „juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden„.
Der sachliche Geltungsbereich umfasst nach Art. 2 DBA-Türkei auf deutscher Seite die Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie die darauf erhobenen Zuschläge und auf türkischer Seite die Einkommen- und Körperschaftsteuer. Gleiche oder ähnliche Steuern, die nach der Abkommensunterzeichnung eingeführt werden, fallen ebenfalls unter die Steuern im Sinne des Abkomme...