Haftung des Zessionars für die in abgetretenen und vom vorläufigen Insolvenzverwalter eingetriebenen sowie weitergeleiteten Forderungen enthaltene Umsatzsteuer nach § 13c UStG
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Haftung nach § 13c UStG:
1. Steht im Anwendungsbereich des § 13c UStG die Vereinnahmung durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter der Vereinnahmung durch den Sicherungsnehmer/Abtretungsempfänger gleich?
2. Erfasst § 13c UStG unterschiedslos jede Form der Zession, insbesondere auch die Globalzession?
3. Erfüllt bei der Globalzession der Zessionar den Tatbestand des § 13c UStG „in eigener Person”, wenn im Fall der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters in Verbindung mit einer Anordnung des Insolvenzgerichts gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO ohne Offenlegung der Zession nicht der Sicherungsnehmer, sondern der Insolvenzverwalter den Forderungsbetrag auf einem eigenen Insolvenzanderkonto vereinnahmt und an den Abtretungsempfänger als den Absonderungsberechtigten weiterleitet?
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().
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Bei Schreibvorlagen/Mustern handelt es sich stets um Orientierungshilfen,
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Fundstelle(n):
WAAAE-19423