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Arbeitshilfe - Stand: 27.11.2013

Warenverkehrsbescheinigung - Ursprungsbescheinigung - Rohstoff

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Es wird beantragt, das Urteil gemäß den in diesem Rechtsmittel angeführten Rechtsmittelgründen aufzuheben. Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente:

1. Die ersten beiden Rechtsmittelgründe betreffen einen Rechtsfehler, den das Gericht durch die Feststellung begangen habe, dass die Beklagte zutreffend zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 aufgrund einer unrichtigen Sachverhaltsdarstellung durch den Ausführer erteilt worden seien. Das Gericht stütze sich hierbei auf einzelne Schreiben an das Departement van Economische Zaken (Wirtschaftsministerium) von gut 2 1/2 Jahren vor der tatsächlichen Ausfuhr, die mehreren Auslegungen zugänglich seien, sowie auf eine irrtümlich unwichtige Anwendung der Kumulierungsregelung, wobei das Gericht darüber hinweggehe, dass diese von den Behörden selbst für sehr kompliziert gehalten werde. Zugleich verkenne das Gericht, dass die niederländischen Zollbehörden im Verfahren vor dem Gerechtshof te Amsterdam erklärt hätten, sie könnten nicht beweisen, dass die Erteilung der betreffenden Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 auf die unrichtige Sachverhaltsdarstellung durch den Ausführer zurückzuführen sei.

2. Der dritte und der vierte Rechtsmittelgrund betreffen Rechtsfehler, die das Gericht durch die Feststellung begangen habe, dass die Zollbehörden von Curaçao zum Zeitpunkt der Erteilung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 nicht gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass die fraglichen Waren nicht für eine Präferenzbehandlung in Betracht gekommen seien. Das Gericht lasse bei seinen Erwägungen die Tatsache außer Acht, dass das Departement van Economische Zaken auf Curaçao für die Erteilung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 mindestens eine Kontrolle an Ort und Stelle beim Ausführer durchgeführt habe. Außerdem verkenne das Gericht, dass die Zollbehörden auf Curaçao bei Erteilung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 den Ursprung des fraglichen Zuckers im Zusammenhang mit dessen Verarbeitung kontrollierten, um so die gewählte Regelung zu überprüfen. Ferner übersehe das Gericht, dass die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 von den Zollbehörden auf der Grundlage von Ursprungsbescheinigungen Formular A (im Folgenden: Formular A) erteilt würden, auf die die Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 nicht gestützt werden könne. Dieselben Zollbehörden nähmen bei der Ankunft der Rohstoffe in Curaçao die Formulare A entgegen. Dass durch einen Brand im Archiv der Zollbehörden auf Curaçao gerade diese Formulare A verloren gegangen seien, könne der Rechtsmittelführerin nicht zugerechnet werden. Da das Archiv vernichtet sei, sei nicht mehr festzustellen, welche Schriftstücke die Akte der Zollbehörden enthalten habe. Die Schlussfolgerung des Gerichts, dass der Kurator diese Unterlagen den Delegationsmitgliedern der Beklagten ausgehändigt habe, als diese in der Behörde gewesen seien, sei nicht stichhaltig. Allein daraus könne nach alledem nicht darauf geschlossen werden, dass sich die Formulare A nicht dort befunden hätten.

Beim EuGH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
EAAAE-19348