„Entschärfung bei der Spendenhaftung!?”
Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts
Wer sich engagiert, wird, ob er will oder nicht, mit rechtlichen Fragen konfrontiert: Hafte ich für einen Schaden oder für die Verbindlichkeiten meines Vereins? Kann ich meine Aufwandsentschädigung von der Steuer absetzen? Wie kann ich für mein Projekt eine (öffentliche) Förderung bekommen? Dass dies die Dinge sind, die die Ehrenamtlichen bewegen, hatte die Enquete-Kommission „Zukunft des Bürgerschaftlichen Engagements” schon in ihrem Bericht aus dem Jahr 2002 festgehalten. Der Gesetzgeber hatte verstanden und 2007 mit dem Gesetz zur weiteren Förderung des bürgerschaftlichen Engagements einen ersten Schritt hin zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen unternommen. Jetzt, fünf Jahre später, folgt ein weiterer, allerdings recht kleiner Schritt. Das Bundeskabinett befasst sich am 17. Oktober mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts, dessen Ziel es ist, die Arbeit von ehrenamtlich engagierten Bürgern sowie steuerbegünstigten Organisationen zu erleichtern. Ausgangspunkt für den Maßnahmenkatalog, den wir schon in NWB 40/2012 (Seite 3227 f.) kurz dargestellt haben, sind die in der Praxis häufig streitbefangenen Rechtsfragen. Mit ganz oben auf der Rangliste dieser streitbefangenen Rechtsfragen steht die Spendenhaftung. Hier soll nunmehr die Veranlasserhaftung bei zweckfremder Verwendung von Spenden auf die Fälle der grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Schadensverursachung beschränkt werden. Rathke/Ritter bezweifeln allerdings, ob der Gesetzgeber hiermit weit genug springt. Auf Seite 3373 stellen sie dar, welche Folgen fehlerhafte Zuwendungsbestätigungen nach sich ziehen und wie sich nachteilige Konsequenzen vermeiden lassen.
Etwa 80 Prozent – so hoch ist die statistische Wahrscheinlichkeit, als Großbetrieb einer lückenlosen Betriebsprüfung zu unterliegen. Hoch genug für den Bundesfinanzhof, um auch ohne bereits vorliegende Prüfungsanordnung Aufwandsrückstellungen für zukünftige Betriebsprüfungen zuzulassen, soweit diese bereits abgelaufene Wirtschaftsjahre betreffen. Mittel-, Klein- und Kleinstbetriebe profitieren von der neuen Rechtsprechung aber nicht, wie Zeidler/Mißbach in ihrer Urteilskommentierung auf Seite 3368 festhalten.
Kurzzeit-, Überstunden-, Mehrarbeits-, Ampel-, Jahresarbeitszeit-, Flexi- oder Gleitzeitkonto, Wertguthaben, Lebensarbeitszeit-, Zeitwert- oder Arbeitsgeldkonto – die Flexibilisierung der Arbeitszeit hat eine ganze Reihe unterschiedlichster Arbeitszeitmodelle entstehen lassen. Je nach Fallgestaltung unterscheidet sich auch ihre lohnsteuerrechtliche Behandlung. Hilbert/Paul geben daher auf Seite 3391 einen Überblick über die verschiedenen Kontenmodelle, deren personal- und betriebswirtschaftliche Ausrichtung sowie ihre jeweilige lohn- und einkommensteuerrechtliche Erfassung.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2012 Seite 3353
NWB LAAAE-19337