Anschaffung von Anteilen an einer gGmbH durch eine gemeinnützige Einrichtung unter Einsatz zeitnah zu verwendender Mittel
Fraglich war, ob es gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig ist, dass eine gemeinnützige Einrichtung zeitnah zu verwendende Mittel zur Ausstattung einer neu zu gründenden gGmbH bzw. zur Anschaffung von Anteilen an einer gGmbH einsetzt.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist die Auffassung zu vertreten, dass der Erwerb der Anteile an einer Kapitalgesellschaft unter Einsatz zeitnah zu verwendender Mittel gegen das Gebot der Selbstlosigkeit verstößt, die Mittel nur für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden. Auch lässt die Vorschrift des § 58 Nr. 2 AO die Anschaffung von Anteilen an einer gGmbH nicht zu.
Inhaltlich gleichlautend
Oberfinanzdirektion Rheinland v. - S 0174 – 2012/0005
Oberfinanzdirektion Münster v. - S 2729 – 82 – St 13 - 33
Fundstelle(n):
DB 2012 S. 2196 Nr. 39
DStR 2013 S. 44 Nr. 1
DStZ 2013 S. 95 Nr. 4
GmbHR 2012 S. 1380 Nr. 24
Ubg 2013 S. 132 Nr. 2
CAAAE-19327