1. Eine Verrechnung kann durch Bescheid iSv § 31 SGB X vorgenommen werden (vgl. -, Vorlagebeschluss vom - B 13 R 76/09 R -, und des Großen Senats des -, alle juris). Das Gesetz beschränkt die Aufrechnung nicht auf Beitragsansprüche, die aus einer Versicherung des Leistungsberechtigten entstanden sind. Sozialversicherungsbeiträge iSv § 51 Abs 2 SGB I sind alle Geldleistungspflichten, die Privaten zur Finanzierung der öffentlichen Leistungsträger der Sozialversicherung auferlegt werden. Maßgeblich ist nur, ob der Leistungsberechtigte durch eine Verrechnung von einer Beitragszahlungsverpflichtung entlastet wird.
2. Die Pfändungsgrenzen des § 54 Abs 3 bis 5 SGB I müssen bei der Verrechnung gemäß § 52 iVm § 51 Abs 2 SGB I nicht beachtet werden. Ferner stehen § 114 bzw. § 96 InsO einer Verrechnung nicht entgegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): HAAAE-19198
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 06.06.2012 - L 3 R 314/11
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