BGH Beschluss v. - I ZR 12/12

Umfang der Prozessvollmacht: Vertreterbestellung für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Gesetze: § 81 ZPO

Instanzenzug: OLG Dresden Az: 13 U 323/11 Urteilvorgehend LG Dresden Az: 7 O 2699/08

Gründe

1I. Mit Schriftsatz vom hat Rechtsanwalt Dr. M.     namens der Beklagten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom (Az. 13 U 323/11) eingelegt. Mit Schriftsatz vom hat er die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen.

2Der Beklagten sind daraufhin am Kosten in Höhe von 311 € in Rechnung gestellt worden. Mit Eingaben vom 24. April und hat die Beklagte mitgeteilt, die Kostenrechnung nicht begleichen zu wollen, da nicht sie, sondern die „S.                  “ den Prozess führe und sie Rechtsanwalt Dr. M.     auch kein Mandat zur Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde erteilt habe.

3II. Die Eingabe vom ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über die Erinnerung hat - nachdem der Kostenbeamte ihr nicht abgeholfen hat - nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (vgl. , NJW-RR 2005, 584; , juris Rn. 2).

4III. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

51. Die angesetzte Gebühr ist gemäß §§ 6, 9, 34 GKG in Verbindung mit Nr. 1243 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) nach einem Streitwert in Höhe von 23.639,43 € in der geltend gemachten Höhe von 311 € angefallen, weil die Beklagte die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen hat.

62. Für die Kostenforderung haftet die Beklagte als Beschwerdeführerin nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG, weil Rechtsanwalt Dr. M.     im Namen der Beklagten Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt hat. Dazu war er auch von der Beklagten bevollmächtigt. Denn die von der Beklagten mit der Prozessführung in erster und zweiter Instanz bevollmächtigten Rechtsanwälte Dr. E.       waren im Rahmen der ihnen erteilten Prozessvollmacht nach § 81 ZPO zur Bestellung eines Vertreters für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beim Bundesgerichtshof ermächtigt. Insofern kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte, wie sie geltend macht, dem Prozessbevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren persönlich kein Mandat erteilt hat.

7Soweit die Beklagte einwendet, nicht sie, sondern ihr Versicherer führe den Prozess, ergibt sich daraus allenfalls, dass der Versicherer im Innenverhältnis zur Beklagten verpflichtet ist, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. An ihrer Eigenschaft als Antragstellerin und der sich daraus ergebenden Haftung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG ändert das jedoch nichts. Es bestehen auch keine Zweifel, dass der Rechtsstreit mit Einverständnis der Beklagten geführt wurde. Wie dem Schreiben der Beklagten vom zu entnehmen ist, war ihr bekannt, dass ein Rechtsstreit in ihrem Namen geführt wird. Dementsprechend hat sie die an sie gerichtete Kostenrechnung für das Berufungsverfahren vom auch nicht beanstandet.

8IV. Das Verfahren ist nach § 66 Abs. 8 GKG gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Bornkamm                              Pokrant                         Büscher

                       Schaffert                            Koch

Fundstelle(n):
LAAAE-19055