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Finanzgericht Düsseldorf  Beschluss v. - 3 Ko 4024/11 KF

Gesetze: RVG § 15a Abs. 1RVG § 15a Abs. 2RVG § 45 Abs. 1RVG § 55 Abs. 5RVG § 58VV RVG Nr. 2300 VV RVG Nr. 3100

Prozesskostenhilfe: Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr - Maßgeblichkeit der tatsächlich erhaltenen Gebühren

Leitsatz

  1. Die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts unterbleibt gemäß § 15a RVG, solange er insgesamt von seinem Mandanten oder der Staatskasse keinen höheren Betrag erhält, als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag beider Gebühren.

  2. Für die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im PKH-Vergütungsverfahren kommt es nur auf die gezahlte, nicht schon auf die entstandene Geschäftsgebühr an.

  3. Daher ist auch eine fiktive Anrechnung von erzielbaren Beratungshilfegebühren nicht geboten.

Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 2148 Nr. 42
DStRE 2013 S. 443 Nr. 7
KAAAE-18977

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Düsseldorf , Beschluss v. 24.08.2012 - 3 Ko 4024/11 KF

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