Prozesskostenhilfe: Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr auf
die Verfahrensgebühr - Maßgeblichkeit der tatsächlich erhaltenen Gebühren
Leitsatz
Die Anrechnung der
Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines im Wege der Prozesskostenhilfe
beigeordneten Rechtsanwalts unterbleibt gemäß § 15a RVG, solange er insgesamt
von seinem Mandanten oder der Staatskasse keinen höheren Betrag erhält, als den
um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag beider Gebühren.
Für die Anrechnung der
Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im PKH-Vergütungsverfahren kommt es
nur auf die gezahlte, nicht schon auf die entstandene Geschäftsgebühr an.
Daher ist auch eine fiktive
Anrechnung von erzielbaren Beratungshilfegebühren nicht geboten.
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 2148 Nr. 42 DStRE 2013 S. 443 Nr. 7 KAAAE-18977
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf , Beschluss v. 24.08.2012 - 3 Ko 4024/11 KF
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