Grundsätzlich keine doppelte Haushaltsführung eines am
auswärtigen Arbeitsort langjährig in einer festen Partnerschaft lebenden
Arbeitnehmers
Leitsatz
1. Unterhält ein Alleinstehender, der
am Beschäftigungsort wohnt, an einem anderen Ort einen eigenen Hausstand,
besteht mit zunehmender Dauer besonderer Anlass zu prüfen, wo sich sein
Lebensmittelpunkt befindet. Bei nicht verheirateten Arbeitnehmern spricht, je
länger die Auswärtstätigkeit dauert, immer mehr dafür, dass die eigentliche
Haushaltsführung und auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den
Beschäftigungsort verlegt wurden und die Heimatwohnung nur noch für
Besuchszwecke vorgehalten wird. Indizien können sein, wie oft und wie lange
sich der Arbeitnehmer in der einen und der anderen Wohnung aufhält, wie beide
Wohnungen ausgestattet und wie groß sie sind. Von Bedeutung sind auch die Dauer
des Aufenthalts am Beschäftigungsort, die Entfernung beider Wohnungen sowie die
Zahl der Heimfahrten. Erhebliches Gewicht hat ferner der Umstand, zu welchem
Wohnort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen.
2. Der Lebensmittelpunkt eines in
fester Partnerschaft lebenden Arbeitnehmers befindet sich regelmäßig in der
gemeinsamen Wohnung (Anschluss an ). Wohnt
die Steuerpflichtige schon über 20 Jahre am auswärtigen Beschäftigungsort,
davon seit ca. 10 Jahren in einer gemeinsamen Wohnung mit ihrem Lebensgefährten
und fährt sie ca. 31mal im Jahr an den Wochenden bzw. im Urlaub in ihre eigene,
130 km entfernte Wohnung im Haus ihrer Eltern in ihrem früheren Heimatort, so
liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen gleichwohl am auswärtigen
Beschäftigungsort, wenn dort u. a. gemeinsam mit dem Lebensgefährten auch
private Unternehmungen, z. B. mit der dort wohnenden Familie des
Lebensgefährten, in Kursen und mit Freunden unternommen worden sind, der
Lebensgefährte nicht regelmäßig mit der Steuerpflichtigen zu deren Eltern
mitgefahren ist, für den Lebensgefährten nach eigener Aussage der auswärtige
Beschäftigungsort den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellt, es sich bei
den Heimfahrten der Steuerpflichtigen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eher
um Besuchsfahrten zur Betreuung ihrer betagten Eltern gehandelt hat und wenn
ferner keine größeren Freizeitaktivitäten bzw. –abgesehen von den
Eltern– keine privaten Kontakte am früheren Heimatort nachgewiesen
werden. Bei diesem Sachverhalt führt es zu keinem anderen Ergebnis, dass die
Steuerpflichtige Eigentümerin der von ihr genutzten Eigentumswohnung im Haus
der Eltern ist, dass diese Wohnung mit 70 qm größer als die 58 qm große,
angemietete Wohnung am Beschäftigungsort ist und dass die Steuerpflichtige nach
wie vor am Wohnort der Eltern gemeldet ist und am auswärtigen Beschäftigungsort
Zweitwohnungsteuer zahlt.
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 9 Nr. 24 DStRE 2013 S. 1028 Nr. 17 EFG 2012 S. 2200 Nr. 23 NWB-Eilnachricht Nr. 12/2013 S. 820 StBW 2013 S. 6 Nr. 1 CAAAE-18971
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