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FG München Urteil v. - 9 K 799/11 EFG 2012 S. 2199 Nr. 23

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1

Erfordernis einer Überschusserzielungsabsicht für jede einzelne Kapitalanlage

Keine Überschusserzielungsabsicht bei Verwendung des Verkaufserlöses eines Immobilienverkaufs für eine befristete Festgeldanlage, wenn die Schuldzinsen deutlich höher als die Festgeldzinsen sind

Keine Einbeziehung einer verminderten Vorfälligkeitsentschädigung (bei zeitlich späterer Abösung des Darlehens) in die Überschussprognose

Leitsatz

1. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist grundsätzlich auch bei Kapitaleinkünften Voraussetzung für die Besteuerung und für jede einzelne Kapitalanlage gesondert zu prüfen. Eine Gesamtberachtung aller Kapitalanlagen scheidet aus.

2. Die Beantwortung der Frage, ob der Steuerpflichtige eine Überschusserzielungsabsicht hatte, hängt von einer unter Heranziehung aller objektiven Umstände zu treffenden (Wahrscheinlichkeits-) Prognose über die voraussichtliche Dauer der Vermögensnutzung, d.h. die mutmaßliche Zeitspanne des Haltens der (konkreten) Kapitalanlage, die in dieser Zeitspanne voraussichtlich erzielten steuerpflichtigen Erträge und die in dieser Zeitspanne voraussichtlich anfallenden Erwerbsaufwendungen ab.

3. Wird ein Immobiliendarlehen nach dem Verkauf einer vermieteten Immobile nicht sofort getilgt, sondern wird ein Teil des Verkaufserlöses etwa in Höhe des offenen Darlehensbetrags zeitlich befristet als Festgeld angelegt, und sind während der Dauer der Festgeldanlage die Darlehenszinsen deutlich höher als die Festgeldzinsen, so fehlt der Festgeldanlage die für die Anerkennung eines Werbungskostenüberschusses bei den Kapitaleinkünften erforderliche Überschusserzielungsabsicht. Die Absicht, nach der Beendigung der Festgeldanlage andere, höher rentierliche Kapitalanlagen zu erwerben, und dabei ggf. auch noch andere Eigenmittel einzusetzen, ist insoweit unerheblich; für die Besteuerung ist allein auf der Grundlage des tatsächlich verwirklichten Sachverhalts maßgebend, wofür die Darlehensmittel verwendet wurden.

4. Der Umstand, dass die Kläger bei einer sofortigen Tilgung des Immobiliendarlehens nach dem Immobilienverkauf eine deutlich höhere Vorfälligkeitsentschädigung zahlen hätten müssen als zum Zeitpunkt der tatsächlichen Tilgung bei Auslaufen der Festgeldanlage rd. sechs Monate später, ist in die Überschussprognose der Festgeldanlage nicht einzubeziehen, da diese ersparten Aufwendungen weder Einnahmen noch Werbungskosten darstellen. Steuerbar sind nur solche Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für die Kapitalnutzung darstellen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 6 Nr. 17
DStRE 2013 S. 708 Nr. 12
EFG 2012 S. 2199 Nr. 23
BAAAE-18967

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FG München, Urteil v. 09.11.2011 - 9 K 799/11

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