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Bilanzberichtigung im Folgejahr bei bestandskräftiger „Null-Festsetzung” im Fehlerjahr
Unterbleibt in einem Jahr der Ansatz einer sonstigen Verbindlichkeit in der Bilanz und setzt das FA die Körperschaftsteuer für dieses Jahr mit 0 € fest, ist nach dem nrkr. Urteil des NWB PAAAE-07394, BB 2012 S. 1534) eine Bilanzberichtigung im Folgejahr gleichwohl zulässig, weil sich durch den Ansatz der Verbindlichkeit im Ursprungsjahr ein höherer Verlustvortrag und damit eine steuerliche Auswirkung ergeben hätte (Bezug: §§ 4 Abs. 2, 10d EStG).
(1) Die Kl. leistete regelmäßig Abschlagszahlungen an ein anderes Unternehmen. Die Abschlagszahlung für Dezember 2005 zahlte die Klägerin erst im Januar 2006. In der Bilanz auf den wies die Klägerin jedoch keine sonstige Verbindlichkeit aus. Im Jahr 2006 buchte die Kl. die Zahl...