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Erstattung von (spanischer) Quellensteuer
Doppelbesteuerung von Kapitaleinkünften
In Spanien wurde mit Wirkung für alle ab dem zugeflossenen Kapitaleinkünfte ein vereinfachtes Verfahren zur Rückforderung von spanischer Quellensteuer eingeführt. Damit wird das bisherige umständliche Verfahren ersetzt, das ausländische Anleger vor Beantragung der Rückforderung von in Spanien zu viel einbehaltener Quellensteuer abgeschreckt hat. Der Beitrag stellt die Rückforderung von zu viel einbehaltener Quellensteuer allgemein und im Besonderen bezüglich des neuen Rückforderungsverfahrens in Spanien dar.
I. Verfahren zur Rückforderung von Quellensteuer weltweit
[i]Anrechnung ausländischer Quellensteuer im Inland Bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht sind auch die weltweit erzielten Kapitaleinkünfte im Inland grundsätzlich mit der seit dem VZ 2009 geltenden 25 %igen Abgeltungsteuer (§ 32d Abs. 1 Satz 1 EStG) steuerpflichtig. Ausnahmen von der Abgeltungsteuer – nicht aber der Steuerpflicht – gibt es nach § 32d Abs. 2 EStG, der Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) oder Vorrangigkeit anderer Einkunftsarten (§ 20 Abs. 8 EStG). Die Besteuerung erfolgt stattdessen mit der tariflichen Einkommensteuer nach der Grund-/Splittingtabelle. Auch nach Einführung der Abgeltungsteuer bleibt die auf die Kapitaleinkünfte anfallende ausländische Steuer abzugsfähig (§ 32d Abs. 1 Satz 2 EStG). Liegt das ausl...