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PiR Nr. 10 vom Seite 329

Entscheidungsmacht durch Organbestellungsrecht? – Besonderheiten des mitbestimmten Aufsichtsrats

Dr. Jens Freiberg

I. Einführung

Notwendige Voraussetzung für Beherrschung (control) und somit die Identifizierung eines Mutter-Tochter-Verhältnisses ist das Innehaben von Entscheidungsmacht (power). Für den Nachweis soll u. a. ein Organbestellungsrecht, aber auch die Möglichkeit zur Ausübung der Mehrheit der Stimmrechte auf Organsitzungen ausreichen. Das Organ muss allerdings das relevante Leitungsgremium (governing body) darstellen, eine bestehende Rechtsposition in Bezug auf andere Organe bleibt unbeachtlich.

Besonderheiten ergeben sich in dualistischen Systemen, in denen institutionell eine Trennung von Geschäftsführung und Aufsicht/Überwachung vorgesehen ist. Zur Identifizierung des governing body ist eine Gesamtwürdigung der Kompetenzverteilung erforderlich. Nicht außer Acht gelassen werden kann die Beteiligung von ArbeitnehmerInnen (AN) an Unternehmensorganen, die zwar mit Schaffung der europäischen Aktiengesellschschaft (societas europaea) europaweit Anerkennung gefunden hat, aber in Deutschland weiter geht als in allen anderen Nationen.

II. Das Konsolidierungskonzept: control

1. (Un-)Widerlegbare Vermutung nach IAS 27

Das aktuelle Recht unterscheidet – wie a...

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