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Anrufungsauskunft gem. § 42e EStG
Die vom FA nach § 42e EStG auf Anfrage zu erteilende Anrufungsauskunft bewirkt, dass sie den Arbeitgeber von seiner Haftung befreit, sofern er den Vorgaben folgt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Sachverhalt erschöpfend und richtig dargestellt worden ist.
Da dieser Nachweis vom Arbeitgeber zu führen ist, empfiehlt sich stets, die Anfrage schriftlich zu stellen. Hierfür bietet die folgende Schreibvorlage ein Grundraster.
Die Praxishinweise in der Schreibvorlage dienen dem besseren Verständnis und erläutern wesentliche Zusammenhänge. Bei der Textverarbeitung lassen sie sich ohne Weiteres entfernen.
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