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LSG Niedersachsen 21.11.2001 L 4 KR 68/00

Arbeitsförderung; | Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung für Steuerberater

Ein angestellter Steuerberater ist auch dann zur Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wenn er zugleich selbständig tätig ist und im Falle der Arbeitslosigkeit keine Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit zu erwarten hätte. Angesichts der weiterreichenden Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit, die über eine Absicherung für den Fall der Arbeitslosigkeit hinausgehen, verstößt die Beitragspflicht nicht gegen das Äquivalenzprinzip und ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ().

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