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LSG Thüringen Urteil v. - L 2 R 1514/10

Streitig ist die Neuberechnung der Rente des Klägers für die Vergangenheit aufgrund der Erzielung von Hinzuverdienst verbunden mit der Rückforderung der danach zuviel gezahlten Rentenbeträge. Der 1945 geborene Kläger beantragte im Mai 2005 bei der Beklagten eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Mit Stellung des Rentenantrags verpflichtete sich der Kläger, den Rentenversicherungsträger unverzüglich zu benachrichtigen, wenn sich an seiner Einkommenssituation etwas ändert. Mit Rentenbescheid vom 26. Juli 2005 bewilligte die Beklagte antragsgemäß ab Oktober 2005 eine laufende Altersrente wegen Arbeitslosigkeit als Vollrente. Auf Seite drei des Rentenbescheides führt die Beklagte aus, dass sich die Altersrente bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres mindern oder wegfallen kann, sofern durch das erzielte Einkommen die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird. Nach beispielhafter Auflistung, was als Einkommen zu betrachten ist, wird dargestellt, dass die Hinzuverdienstgrenze ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, das sei bei Beginn der laufenden Zahlung 345,00 EUR, beträgt. Die Änderung der Bezugsgröße erfolge zum 1. Januar eines Jahres. Es bestehe die gesetzliche Verpflichtung, eine über diesen Rahmen hinausgehende Beschäftigung in entsprechender Höhe unverzüglich mitzuteilen. Nachdem bei einem Datenabgleich der Beklagten im Versicherungskonto des Klägers Pflichtversicherungsbeiträge während der Rentenbezugszeit erschienen, forderte die Beklagte den Kläger auf, sein Einkommen zu belegen. Mit Schreiben vom 4. März 2009 übersandte der Kläger Nachweise für sein Einkommen in den Jahren 2005 bis 2008. Sein Arbeitgeber habe ihm die ausgefüllten Unterlagen erst kürzlich übergeben. Im Jahr 2006 habe er die Möglichkeit, dass er zweimal im Jahr die doppelte monatliche Geldsumme, die ihm der Gesetzgeber gestattete, auf die Jahresmonatssumme umrechnet. Im Jahr 2007 habe sich eine geringfügige Überschreitung von 1,00 EUR monatlich aus Abrechnungsgründen ergeben. Er sei bereit, die überschreitenden Beträge, die relativ niedrig seien, zurück zu zahlen. Zu dem vom Arbeitgeber bescheinigten Einkommen wird auf die Liste auf Blatt 33 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Mit Schreiben vom 11. Juni 2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie seine Rente überprüft und festgestellt habe, dass für die Monate April 2006 bis Juli 2007, sowie November und Dezember 2007 nur Anspruch auf Altersrente in Höhe von zwei Drittel der Vollrente bestehe, weil er Arbeitsentgelte bezogen habe, die die für eine Vollrente maßgebliche Hinzuverdienstgrenze überschreiten. Das zulässige zweimalige Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen sei bereits berücksichtigt. Die Beklagte informierte den Kläger, dass sie beabsichtige, den Bescheid vom 26. Juli 2005 ab 1. April 2006 aufzuheben und die Überzahlung für die Zeit vom 1. April 2006 bis 31. Juli 2007 sowie November und Dezember 2007 in Höhe von insgesamt 4383,63 EUR zurückzufordern. Der Kläger wies in seinem Antwortschreiben darauf hin, dass er die Hinzuverdienstgrenzen nur sehr gering überschritten habe. Er sei wirtschaftlich nicht in der Lage, den Rückforderungsbetrag zurückzuzahlen. Aufgrund der sozialen Verhältnisse des Klägers und der geringfügigen Überschreitung der Grenzen reduzierte die Beklagte den Erstattungsbetrag um über 50%. Mit Rentenbescheid vom 3. Juli 2009 stellte die Beklagte die Rente des Klägers ab 1. April 2006 neu fest und forderte die Erstattung von 1969,80 EUR. In diesem Bescheid legt die Beklagte in der Anlage zehn unter "Ergänzende Begründungen und Hinweise" ihre Ermessenserwägungen dar. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2009 zurück. Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Gotha hat der Kläger nochmals betont, dass er nicht im Stande sei, den Rückforderungsbetrag zu zahlen. Dem Kläger wurde dort aufgegeben, eine Bedarfsbescheinigung des Sozialamtes vorzulegen. Den dazu erforderlichen Antrag auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) lehnte der für den Kläger zuständige I. - K. mit Bescheid vom 4. Mai 2010 ab. Nach Anhörung der Beteiligten wies das Sozialgericht Gotha die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16. November 2010 ab. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Es sei mit seinem Rechtsempfinden nicht vereinbar, dass eine geringfügige Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze zu einer Rentenkürzung führe. Er habe die Hinzuverdienstgrenze nicht vorsätzlich verletzt. Er verweist nochmals auf seine finanzielle Situation und insbesondere auf die bei ihm bestehenden Ratenzahlungsverpflichtungen.

Fundstelle(n):
RAAAE-18483

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LSG Thüringen, Urteil v. 10.05.2012 - L 2 R 1514/10

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