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LSG Hamburg Urteil v. - L 2 EG 9/08

Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Erziehungsgeld. Die am XXXXX 1975 in A. geborene Klägerin besitzt die i. Staatsangehörigkeit. Am 14. April 2005 beantragte sie bei der Beklagten Erziehungsgeld für den 13. bis 24. Lebensmonat ihrer am XXXXX 2003 in Hamburg geborenen Tochter M. Sie legte ein von der Freien und Hansestadt Hamburg (Behörde für Inneres) am 18. Mai 2005 ausgestelltes Ausweisersatzdokument vor, demzufolge ihre Abschiebung bis zum 18. Juli 2005 ausgesetzt sei, die Duldung nur der Vorbereitung der Abschiebung diene und ihr eine selbständige Erwerbstätigkeit sowie die Arbeitsaufnahme nicht gestattet seien. Des Weiteren ist dort ausdrücklich vermerkt, die Aussetzung der Abschiebung beinhalte keinen Aufenthaltstitel; der Inhaber sei ausreisepflichtig. Mit Bescheid vom 14. April 2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erziehungsgeld mit der Begründung ab, Ausländer, die wie die Klägerin nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EU-/EWR-Bürger) besäßen, müssten zur Begründung eines Anspruchs auf Erziehungsgeld gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG) im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer der im BErzGG aufgeführten besonderen Aufenthaltserlaubnisse sein. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall, weil ihr lediglich die Aussetzung ihrer Abschiebung (Duldung) erteilt worden sei. Mit ihrem am 9. Mai 2005 eingegangenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Gewährung von Erziehungsgeld an Ausländer (Beschluss vom 6. Juli 2004 - 1 BvR 2515/95) verstoße es gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Grundgesetz (GG), wenn Ausländer vom Erziehungsgeld ausgeschlossen würden, die absehbar dauerhaft in Deutschland bleiben würden oder jedenfalls die Möglichkeit hätten, dauerhaft in Deutschland zu bleiben. So verhalte es sich hier, denn ihre Tochter Mai besitze die deutsche Staatsangehörigkeit und werde deshalb dauerhaft in Deutschland bleiben. Da eine Trennung von Mutter und Kind gemäß Art. 6 GG verfassungswidrig wäre, werde auch sie - die Klägerin - dauerhaft in Deutschland bleiben. Während des Widerspruchsverfahrens erteilte das Einwohnerzentralamt der Beklagten der Klägerin am 20. September 2005 aufgrund des vom H. Oberverwaltungsgericht im Verfahren 4 Bf 161/05 mit Beschluss vom 9. Juni 2005 vorgeschlagenen Vergleichs zur Ausübung der Personensorge für ihre Tochter M. eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 des seit dem 1. Januar 2005 geltenden Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Das Oberverwaltungsgericht hatte in seinem Beschluss darauf hingewiesen, dass die Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen) schon wegen ihrer unverändert bestandskräftigen Ausweisung durch Verfügung vom 15. Februar 2000 nicht beanspruchen könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2005 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Klägerin besitze nicht den zur Begründung des verfolgten Anspruchs erforderlichen Aufenthaltstitel. Zwar sei die Klägerin seit dem 20. September 2005 im Besitz einer bis zum 20. März 2006 gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Eine solche falle jedoch nicht unter die Regelung des § 1 Abs. 6 S. 2 BErzGG. Für den Anspruch auf Erziehungsgeld komme es entgegen der Erwartung der Klägerin nicht darauf an, welche Staatsangehörigkeit das Kind besitze, sondern allein auf den ausländerrechtlichen Status der Person, die Erziehungsgeld beanspruche. Auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum 6. Juli 2004 habe keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, denn das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung ausdrücklich nicht festgestellt, dass § 1 Abs. 6 S. 2 Nr. 3 BErzGG verfassungswidrig sei. Mit diesem Beschluss habe das Bundesverfassungsgericht § 1 Abs. 1a S. 1 BErzGG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des föderalen Konsolidierungsprogrammes - FKWG - vom 23. Juni 1993 für unvereinbar mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG erklärt und gleichzeitig den Gesetzgeber aufgefordert, bis zum 1. Januar 2006 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. § 1 Abs. 6 S. 2 Nr. 3 BErzGG sei in den Fassungen des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes vom 12. Oktober 2000 und des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 zwar als Nachfolgeregelung anzusehen. Das Bundesverfassungsgericht habe diese jedoch nicht ausdrücklich von seiner Feststellung umfasst. Daher sei die Norm der Nachfolgeregelung weiterhin anwendbar. Die Nachfolgeregelung zu § 1 Abs. 1a S. 1 BErzGG 1993 müsse nicht abgewartet werden. Mit ihrer am 23. November 2005 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren unter Hinweis auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren weiterverfolgt. Sie hat betont, dass sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitze. Die Ablehnung ihres Anspruchs sei mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht vereinbar; der Rechtsstreit müsse deshalb gemäß Art. 100 Abs. 2 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 25. Oktober 2005 in Sachen Okpisz./. Bundesrepublik Deutschland - Individualbeschwerde 59140/00) verstoße es gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 14 der EMRK in Verbindung mit dem Recht auf Familienleben aus Art. 8 EMRK, wenn Ausländer beim Kindergeldbezug in Abhängigkeit davon, ob sie über eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung verfügten oder nicht, ungleich behandelt würden. Dasselbe müsse auch für eine so motivierte Ungleichbehandlung von Ausländern bei der Gewährung von Erziehungsgeld gelten, wie sie hier erfolge. Deutsche Gerichte hätten die EMRK wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen der methodisch vertretbaren Auslegung zu beachten und anzuwenden. Das Sozialgericht hat die Klage durch das Urteil vom 30. April 2008 abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Klägerin habe für die strittige Zeit keinen Anspruch auf Erziehungsgeld, weil sie in dieser Zeit keinen der Unterhaltstitel besessen habe, die Ausländer ohne die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes gemäß § 1 Abs. 6 Nrn. 1 bis 3 BErzGG zur Begründung eines solchen Anspruchs benötigten. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG habe sie erst seit dem 20. September 2005 und damit nach Ablauf des maximalen Bezugszeitraums besessen. Auch ein früherer Besitz dieser Aufenthaltserlaubnis würde nicht dazu geführt haben, dass die Klägerin für die Zeit ab dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 9. Juni 2005 Erziehungsgeld hätte beanspruchen können, denn daneben wäre zur Begründung eines Anspruchs auf Erziehungsgeld erforderlich gewesen, dass sich der betroffene Ausländer mindestens drei Jahre rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalte und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig sei, laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III) beziehe oder Elternzeit in Anspruch nehme (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BErzGG). Es könne dahinstehen, ob sich die Klägerin überhaupt drei Jahre geduldet im Bundesgebiet aufgehalten habe, denn immerhin sei dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 9. Juni 2005 zu entnehmen, dass sie am 15. Februar 2000 ausgewiesen worden sei. Die Klägerin sei nämlich nicht im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig gewesen, habe keine Leistungen nach dem SGB III bezogen und auch keine Elternzeit in Anspruch genommen, da sie in keinem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe, in welchem sie Elternzeit hätte in Anspruch nehmen können. Eine Beschäftigung sei der Klägerin nach den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen erst seit dem 20. März 2006 erlaubt gewesen. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 2 GG sei nicht einzuholen gewesen. Durch dessen Urteil vom 14. Oktober 2004 (2 BvR 1481/04) sei bereits geklärt, dass die Gewährleistungen der EMRK und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte von den Gerichten im Rahmen der methodisch vertretbaren Gesetzesauslegung im Sinne ihrer Bindung an Recht und Gesetz zu beachten seien. Gegen dieses Gebot sei aber nicht verstoßen worden, denn in § 1 Abs. 6 BErzGG in der seit 19. Dezember 2006 geltenden Fassung liege kein Verstoß gegen Bestimmungen der EMRK und ihrer Zusatzprotokolle. Die Versagung von Erziehungsgeld stelle im Falle der Klägerin keine unzulässige Diskriminierung im Sinne von Art. 14 EMRK oder eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 GG dar, weil sie nicht nur an das Fehlen eines bestimmten Aufenthaltstitels anknüpfe, sondern an die fehlende Berechtigung, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Da die Klägerin Sozialleistungen zur Sicherstellung ihres Lebensunterhalts für sich und ihre Tochter erhalten habe und deshalb durch die Versagung von Erziehungsgeld nicht an deren Betreuung gehindert gewesen sei, sei auch ihr Recht auf Familienleben im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht beeinträchtigt worden. Weiter habe die Klägerin auch nicht berechtigt erwarten dürfen, dass ihr in der strittigen Zeit Erziehungsgeld gewährt werde, so dass auch ein Verstoß gegen Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK ausscheide. Darüber hinaus stelle das ausschließlich aus Steuermitteln finanzierte Erziehungsgeld auch kein Eigentum im Sinne dieser Norm dar. Schließlich sei auch ein Verstoß gegen über- oder zwischenstaatliches Recht nicht festzustellen.

Fundstelle(n):
OAAAE-18419

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LSG Hamburg, Urteil v. 14.12.2011 - L 2 EG 9/08

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