LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 1 KR 296/09 KL
Leitsatz
Leitsatz:
1. Bei der Bildung von
Festbetragsgruppen der § 35 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und 3
SGB V muss nach § 35 Abs. 1 S. 3
SGB V gewährleistet bleiben, dass
Therapiemöglichkeiten nicht eingeschränkt werden und medizinisch notwendige
Verordnungsalternativen zur Verfügung stehen. Dabei kann es nicht alleine
darauf ankommen, dass die denkbare Alternativen zugelassen und verordnungsfähig
sind. Die Gewährleistung muss sich vielmehr auf eine Versorgung zu
Festbetragspreisen beziehen: Kann ein Versicherter, der zu einer relevant
großen Patientengruppe gehört, nur auf ein Arzneimittel verwiesen werden,
welches seinerseits festbetragsgebunden ist, aber zum Festbetrag nicht
erhältlich ist, fehlt es an einer Therapiealternative.
2. Der Gemeinsame Bundesausschuss
muss das von
§ 35 Abs. 1 SGB V
geforderte Prüfprogramm von Amts wegen durchführen. Er darf sich nicht auf die
Einwände des stellungnahmeberechtigten Herstellers beschränken, da für alle
Versicherten - und nicht nur den Patientenkreis, den der Hersteller im Blick
hat - gewährleistet sein muss, dass die erforderlichen Therapiealternativen
gegeben sind.
Fundstelle(n): WAAAE-18396
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 22.06.2012 - L 1 KR 296/09 KL
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