Gründe
1Die als "Gegenvorstellung" bezeichnete Eingabe des Klägers vom rügt ausschließlich eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs und ist daher als Anhörungsrüge zu werten (vgl. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Sie ist damit zulässig.
2Die Anhörungsrüge ist aber nicht begründet, weil die gerügte Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Entgegen der Darstellung der Rüge geht der Beschluss vom nicht über den Vortrag hinweg, zur vollständigen Akteneinsicht gehöre auch das Original des Beschlusses. Vielmehr ist in Rn. 4 des Beschlusses vom ausdrücklich klargestellt, dass dem Senat die Rechtsansicht des Prozessbevollmächtigten bekannt ist, die Akteneinsicht betreffe u.a. auch Dokumente, die Abstimmungen betreffen. Auch wenn diese Variante im Tatbestand nicht gesondert aufgeführt worden ist, ergibt sich daher bereits aus dem Wortlaut des Beschlusses, dass die aufgeworfene Frage einer Erstreckung der Akteneinsicht auf die Originalbeschlüsse, die Abstimmungen betreffen, berücksichtigt worden ist. Im Übrigen wäre ein Übergehen hinsichtlich des geltend gemachten Vortrags nicht entscheidungserheblich, wenn das Gericht die als vermisst gerügte Frage gleichwohl entschieden hat.
3Soweit der Kläger die insoweit im Beschluss vom vertretene Rechtsansicht für unzutreffend hält, ist dies nicht Prüfungsgegenstand der Anhörungsrüge. Der außerordentliche Rechtsbehelf ist kein Instrument, mit dem die Rechtskraft überspielt und eine neue inhaltliche Überprüfung in der Sache erreicht werden kann; gleiches gilt für etwaige Gegenvorstellungen. Vielmehr ist allein die Berufung auf den durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör eröffnet. Auch dieser vermittelt indes keinen Anspruch darauf, dass das zur Entscheidung berufene Gericht den Kläger "erhört" und der von ihm vertretenen Rechtsansicht folgt.
4Auch soweit der Kläger eine ausdrückliche Erörterung der Kostenfolge einer unvollständigen Aktenübersendung vermisst, ist hiermit keine Verletzung des Anspruchs rechtlichen Gehörs aufgezeigt. Vielmehr ist im Beschluss vom klargestellt, dass eine unvollständige Akte nicht vorlag, so dass entsprechende Erwägungen nicht angezeigt waren. Dies mag der Kläger für unzutreffend halten, eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt hierin jedenfalls nicht.
5Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Fundstelle(n):
VAAAE-18327