Instanzenzug:
Gründe
1 1. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts sind nicht erfüllt. Die Beiordnung eines Notanwalts nach der Vorschrift des § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass eine Partei die ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss eine Partei hierzu darlegen, sich ohne Erfolg an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt zu haben (, NJW-RR 2004, 864; vom - IX ZB 186/06, FamRZ 2007, 635 f; vom - IX ZA 26/10, WuM 2010, 649; vom - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 2). Es ist darzulegen, welche Rechtsanwälte aus welchen Gründen zur Übernahme des Mandats nicht bereit waren (, WuM 2011, 699 Rn. 3). Diesen Anforderungen werden die Angaben des Klägers nicht gerecht. Er hat lediglich angegeben, er habe seinem bisherigen Bevollmächtigten das Mandat entziehen müssen und dann keinen weiteren am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gefunden, der bereit sei, ihn zu vertreten. Auch hat er nicht dargelegt, weshalb er seinem bisherigen Bevollmächtigten das Mandat entziehen musste. Er hat sich lediglich auf den Hinweis beschränkt, dieser habe sich geweigert, seine Rechte wahrzunehmen.
2 2. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet ebenfalls aus, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die bereits verlängerte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 2 ZPO) ist verstrichen, ohne dass für ein auf der Grundlage von Prozesskostenhilfe zu führendes Beschwerdeverfahren die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt. Ein rechtzeitig gestellter Prozesskostenhilfeantrag rechtfertigt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Rechtsmittelfrist nur dann, wenn die Partei vernünftigerweise nicht damit rechnen musste, ihr Antrag könne zurückgewiesen werden. Mit einer Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann die Partei lediglich dann rechnen, wenn sie die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe in ausreichender Weise dargetan hat. Nur wenn diese ausreichende Darlegung innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgt, ist die Versäumung dieser Frist vom Antragsteller nicht unverschuldet (, ZVI 2003, 600, 601 mwN). Hieran fehlt es, weil die erforderliche Erklärung trotz Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht zur Akte gereicht wurden. Der Kläger hat sich lediglich darauf beschränkt, um Übersendung der entsprechenden amtlichen Vordrucke zu bitten.
3 3. Da die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde versäumt ist, beabsichtigt der Senat, diese zu verwerfen.
Fundstelle(n):
DAAAE-18200