BGH Beschluss v. - IV ZR 134/11

Instanzenzug:

Gründe

1 Der Streitwert bemisst sich nach dem Zahlungsanspruch gemäß dem Klageantrag zu 1, den die Klägerin mit der Revision weiterverfolgt hat.

2 Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind, auch wenn sie Gegenstand eines eigenen Antrags des weiterverfolgten Klageantrags zu 3 sind, als Nebenforderung i.S. der §§ 4 Abs. 1 Halbs atz 2 ZPO, 43 Abs. 1 GKG, 23 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht zu berücksichtigen (vgl. , VersR 2007, 1713 Rn. 4 ff. m.w.N.).

Fundstelle(n):
KAAAE-18199