BGH Beschluss v. - 3 StR 341/12

Anordnung von Wertersatzverfall: Prüfungsreihenfolge im Rahmen der Härteregelung

Gesetze: § 73c Abs 1 S 1 StGB, § 73c Abs 1 S 2 Alt 1 StGB

Instanzenzug: LG Wuppertal Az: 22 KLs 67/11

Gründe

1Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verhängt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 10.000 € angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zu einer Ergänzung des Urteilstenors und hat hinsichtlich des Ausspruchs über die Anordnung von Wertersatzverfall Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Der Angeklagte befand sich in vorliegender Sache in Frankreich in Auslieferungshaft. Das Landgericht hat ausweislich der Urteilsgründe zwar deren Anrechnung gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB im Verhältnis 1:1 bestimmt, jedoch die Aufnahme in den Tenor versäumt. Dies holt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach.

32. Der Ausspruch des Landgerichts über die Anordnung von Wertersatzverfall hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat ausschließlich auf das Nichtvorliegen einer unbilligen Härte gemäß § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB abgestellt und die vorrangige Prüfung unterlassen, ob nach § 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB die Anordnung ganz oder zum Teil unterbleiben kann, weil der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Angeklagten vorhanden ist (vgl. , NStZ-RR 2010, 57, 58). Hierzu hätte zum einen deshalb Anlass bestanden, weil der Angeklagte für seine Beiträge zu den mehr als zehn Jahre zurückliegenden Taten durch Schuldenerlass und die Finanzierung seiner Lebenshaltungskosten entlohnt wurde. Zum anderen legen die bisherigen Feststellungen zu den derzeitigen Vermögensverhältnissen des Angeklagten das Vorhandensein von wertmäßig nicht hinter dem Verfallsbetrag zurückbleibendem Vermögen nicht nahe, bei dem eine Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB regelmäßig ausscheidet (vgl. , NJW 2012, 92 mwN). Der Angeklagte hielt sich zuletzt als Asylbewerber in Frankreich auf; die Kosten für eine erforderliche Operation seines Sohnes sollten von "Freunden und der Familie" aufgebracht werden.

Schäfer                             Pfister                             Hubert

                    Mayer                             Gericke

Fundstelle(n):
SAAAE-18192