OFD Frankfurt/M. - S 2293 AA – 107 – St 513

Übersichten über die Anrechenbarkeit der Quellensteuer von Staaten, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat;
Ab dem Jahr 2011

1. Allgemeines

Die Anrechnung ausländischer Quellensteuer war bis 2008 bei der Einkommensteuer-festsetzung durch das Finanzamt zu berücksichtigen. Seit 2009 wird auf Zinsen und Dividenden in Deutschland eine einheitliche Abgeltungsteuer von 25 % erhoben und die Anrechnung ausländischer Quellensteuer durch die für die Erhebung der Abgeltungsteuer zuständigen Stellen, in der Regel Kreditinstitute, vorgenommen. Die folgenden Übersichten sollen Ihnen Hinweise für die Anrechnung geben.

Die Übersichten beziehen sich auf unbeschränkt Steuerpflichtige, die aufgrund ihres Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts in Deutschland der Einkommensteuer unterliegen und Dividenden oder Zinsen aus Staaten erhalten, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat. Dargestellt wird die Rechtslage zum und zum .

Zum Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und der Doppelbesteuerungsverhandlungen

Es wird nicht beanstandet, wenn die sich aus der Übersicht zum gegenüber der Vorjahresübersicht ergebenden Änderungen erst ab dem durch die auszahlenden Stellen berücksichtigt werden, vgl. BStBl 2011 I, S. 1113.

Es ist nur die ausländische Steuer anrechenbar, die festgesetzt und gezahlt worden ist und für die im Quellenstaat – nach dessen nationalem Recht oder aufgrund eines DBA – kein Ermäßigungsanspruch geltend gemacht werden kann (§ 43a Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 32d Abs. 5 EStG).

Mit einigen Staaten wurden im jeweiligen DBA Vereinbarungen getroffen, die ausnahmsweise die Anrechnung gestatten, obwohl der Quellenstaat keine oder eine niedrigere Quellensteuer erhebt (Anrechnung „fiktiver„ Quellensteuer). Soweit die Anrechnung fiktiver ausländischer Quellensteuer generell gewährt wird, also nicht von weiteren bestimmten Voraussetzungen abhängig ist, wurde sie ebenfalls in die Übersichten eingearbeitet [Spalten A und B, jeweils Buchstabe c)] und in den Ergebnisspalten C und D berücksichtigt.

Für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersichten wird keine Gewähr übernommen. Maßgebend sind immer die Vorschriften des deutschen EStG, die DBA und das jeweilige nationale Recht des ausländischen Quellenstaats. Zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer vgl. auch das BStBl 2010 I, S. 94 unter Berücksichtigung der Änderungen durch das BStBl 2010 I, S. 1305), das in Rz. 201 bis 211 und Rz. 251c zur Anrechnung ausländischer Quellensteuer Stellung nimmt (siehe auch Karteikarte 28 zu § 43 EStG bzw. ofix: EStG/20/55).

2. Zu den Übersichten im Einzelnen

In Spalten A und B ist unter Buchstabe a) angegeben, ob der Quellenstaat nach seinem nationalen Recht eine Steuer auf Dividenden und/oder Zinsen erhebt. Unter Buchstabe b) ist der Prozentsatz angegeben, den die Quellensteuer nach dem zwischen Quellenstaat und Deutschland abgeschlossenen DBA nicht übersteigen darf. Wurde im Quellenstaat eine höhere Steuer erhoben, so kann der Steuerpflichtige im Quellenstaat einen Entlastungsanspruch geltend machen (siehe oben). Die Entscheidung über die Entlastung obliegt der zuständigen Behörde des Quellenstaats. Das BZSt stellt für viele Staaten deren Antragsvordrucke zur Entlastung der ausländischen Quellensteuer zum Download zur Verfügung.

Unter Buchstabe c) ist für einige Staaten eine fiktive anrechenbare Quellensteuer angegeben. Weitere DBA mit Staaten, die eine fiktive Quellensteueranrechnung nur unter Nachweis weiterer Bedingungen vorsehen, konnten nicht berücksichtigt werden. Derartige Voraussetzungen, wie z. B. spezielle Nachweise, dass zu Grunde liegende Investitionen im Quellenstaat der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung dienen, können nur im Rahmen der Einkommensteuer-festsetzung vom Finanzamt überprüft werden (§ 32d Abs. 4 EStG).

In Spalten C und D wird das Ergebnis, d. h. der maßgebende Wert in Prozent angegeben, bis zu dem eine Anrechnung auf die Abgeltungsteuer möglich ist. Die Ermittlung erfolgte nach folgendem Prüfschema:

  1. Wird eine Quellensteuer nach nationalem Recht erhoben, wenn ja mit welchem Steuersatz?

  2. Wird die Höhe des unter Nr. 1 ermittelten Quellensteuersatzes durch das DBA begrenzt/abgesenkt?

  3. Enthält ein DBA eine Vorschrift über die Anrechnung fiktiver Steuern, die über dem nach Nr. 2 ermittelten Satz liegt?

In einigen DBA folgt die Definition der Begriffe „Dividenden“ und „Zinsen“ nicht der deutschen innerstaatlichen Begriffsbestimmung. In den Übersichten werden die Begriffe Dividenden und Zinsen in folgender allgemeiner Bedeutung verwendet:

  • Dividenden = Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften an ihre Anteilseigner

  • Zinsen = Gegenleistung für die Bereitstellung von Fremdkapital.

Spalte E enthält weitere Informationen zur nationalen Quellensteuererhebung, insbesondere zu Sonderregelungen.

Einige Staaten kennen Steuerbefreiungen oder verschiedene Steuersätze. Sonderregelungen sind wiedergegeben, soweit sie darstellbar sind und für die Anrechnung ausländischer Quellensteuer bedeutsam sein können. Meist wird jedoch nur ein kurzer Hinweis gegeben, um die Übersichten nicht zu sprengen.

Spalte F enthält weitere Informationen zu speziellen DBA-Regelungen. Hervorzuheben ist eine häufig verwendete Erweiterung des Besteuerungsrechts bei Zinsen: Falls die Berechnung der Zinsen variabel und in Abhängigkeit von den Erträgen des Darlehensnehmers vereinbart ist und bei diesem die gezahlten Zinsen als Betriebsausgaben abziehbar sind, kann der Quellenstaat sein nationales Besteuerungsrecht in voller Höhe wahrnehmen.

Spalte G enthält die nationale Bezeichnung der im Quellenstaat erhobenen Einkommen- oder Quellensteuer (soweit bekannt).

3. Übersichten über die Anrechenbarkeit der Quellensteuer von Staaten, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat:

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Fundstelle(n):
FAAAE-18127