Zur Auslegung des § 51 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d) EnergieStG (Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die gleichzeitig
zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet worden sind).
Leitsatz
§ 51 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d) EnergieStG ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass der Begriff „gleichzeitig„
im Sinne von „zugleich„ bzw. „auch„ zu verstehen ist. Die Formulierung beinhaltet weder eine Wertigkeit oder Rangfolge zwischen
den beiden Verwendungszwecken, noch erfordert sie, dass das eingesetzte Energieerzeugnis in seiner Ausgangsform in das Endprodukt
eingeht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BAAAE-18124
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 04.09.2012 - 6 K 2297/09 Z