Ernstliche Zweifel an unentgeltlicher Wertabgabe bei
unberechneter Handy-Abgabe durch Vermittler von Mobilfunkkunden, da Entgelt von
dritter Seite in Form höherer Provisionen bzw. sonstigen Zahlungen
Leitsatz
Gibt ein Vermittler von
Mobilfunkverträgen an Kunden, die einen neuen Mobilfunkvertrag abschließen oder
einen bestehenden Vertrag verlängern, im eigenen Namen Mobilfunkgeräte und
andere Elektronikartikel unberechnet ab, so ist es ernstlich zweifelhaft, ob
die Abgabe der Geräte eine unentgeltliche Wertabgabe gem. § 3 Abs. 1b UStG
darstellt, wenn sie von den Mobilfunkanbietern, die an den Vermittler
Provisionen bzw. Boni zahlen, vorgegeben oder aber marktüblich ist. Denn dann
dürfte in einem Teil der Provisionen und sonstigen Zahlungen ein Entgelt von
dritter Seite zu sehen sein.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2012 S. 3170 Nr. 51 StBW 2013 S. 200 Nr. 5 UStB 2012 S. 314 Nr. 11 NAAAE-18120
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Online-Dokument
FG des Saarlandes, Beschluss v. 30.08.2012 - 1 V 1116/12
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