Keine Änderung der Fälligkeit einer Umsatzsteuervorauszahlung
bei Einzelfristverlängerung zur Abgabe einer Voranmeldung
Erlass
der wegen fehlenden Hinausschiebens der Fälligkeit von
Umsatzsteuervorauszahlungen bei Einzelfristverlängerung entstandenen
Säumniszuschläge
Leitsatz
1. Eine stillschweigende
Einzelfristverlängerung für die Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung gem. §
109 AO beinhaltet keine Verlängerung der Frist für die Entrichtung der Steuer
entsprechend den für eine Dauerfristverlängerung geltenden Vorschrift des § 18
Abs. 6 UStG i. V. m. § 46 UStDV. Die Fälligkeit richtet sich dann nach dem
Abgabezeitpunkt der Voranmeldung, sofern sie vor der Ende der 4-wöchigen
Fristverlängerung abgegeben wird.
2. Im Verfahren wegen des Erlasses
von Säumniszuschlägen aufgrund der zwar vor Ablauf der gem. § 109 AO
(einzel-)verlängerten Abgabefrist für die Voranmeldung, aber gem. § 18 Abs. 1
S. 3 UStG 2005 verspätet geleisteten Vorauszahlung ist zu prüfen, ob die
Festsetzung nicht unbillig ist, weil eine Vergleichbarkeit mit Steuerzahlern
besteht, die eine Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Voranmeldung und
der Bezahlung erhalten haben bzw. die Möglichkeit einer Stundung nach § 222 AO
besteht.
3. Bei Verneinung der Möglichkeiten
zur Rechtsforbildung bzw. zur Anwendung des § 222 AO bei einer
Einzelfristverlängerung ist zu prüfen, ob nach dem mutmaßlichem Willen des
Gesetzgebers das Hinausschieben der Fälligkeit tatsächlich nur in Fällen einer
Dauerfristverlängerung, nicht aber bei einer Einzelfristverlängerung zu
rechtfertigen ist.
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 2187 Nr. 23 UStB 2012 S. 222 Nr. 8 WAAAE-18117
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 26.04.2012 - 1 K 1241/10
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