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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 10 K 10438/08

Gesetze: EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2, EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3, AufenthG § 23, AufenthG § 25

Kindergeldanspruch der nach dem eingereisten, für eine Botschaft tätigen

sozialversicherungsrechtlich als ständig ansässig behandelten ausländischen Staatsangehörigen mit „Gelbem Ausweis”

Leitsatz

1. Ausländische Staatsangehörige, die vor dem eine Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungs- und technischen Personals oder des dienstlichen Hauspersonals einer Botschaft aufgenommen haben und nicht im Besitz eines ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels sind, haben nach der BFH-Rechtsprechung Anspruch auf Kindergeld, wenn sie einen vom Auswärtigen Amt ausgestellten „gelben Ausweis” besitzen und hinsichtlich der Sozialversicherungs- sowie der Einkommensteuerpflicht als ständig ansässig behandelt worden sind.

2. Das gilt ebenso für ausländische, im Ausland rekrutierte Staatsangehörige, die nach dem eine Tätigkeit für eine Botschaft aufgenommen haben und aufgrund der am in Kraft getretenen neuen Richtlinien des Auswärtigen Amts für die Einreise und den Aufenthalt von nicht entsandten Mitgliedern des Verwaltungs- und technischen Personals, des dienstlichen Hauspersonals und der privaten Hausangestellten nicht (mehr) zu einer anderen Botschaft wechseln und auch keiner sonstigen Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen, die jedoch hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht als ständig ansässig behandelt werden und über einen gelben Ausweis verfügen.

Fundstelle(n):
CAAAE-18115

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 26.01.2012 - 10 K 10438/08

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