Kindergeldanspruch der nach dem eingereisten, für eine
Botschaft tätigen
sozialversicherungsrechtlich als ständig
ansässig behandelten ausländischen Staatsangehörigen mit „Gelbem
Ausweis”
Leitsatz
1. Ausländische Staatsangehörige, die
vor dem eine Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungs- und technischen
Personals oder des dienstlichen Hauspersonals einer Botschaft aufgenommen haben
und nicht im Besitz eines ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels sind, haben
nach der BFH-Rechtsprechung Anspruch auf Kindergeld, wenn sie einen vom
Auswärtigen Amt ausgestellten „gelben Ausweis” besitzen und
hinsichtlich der Sozialversicherungs- sowie der Einkommensteuerpflicht als
ständig ansässig behandelt worden sind.
2. Das gilt ebenso für ausländische,
im Ausland rekrutierte Staatsangehörige, die nach dem eine Tätigkeit
für eine Botschaft aufgenommen haben und aufgrund der am in Kraft
getretenen neuen Richtlinien des Auswärtigen Amts für die Einreise und den
Aufenthalt von nicht entsandten Mitgliedern des Verwaltungs- und technischen
Personals, des dienstlichen Hauspersonals und der privaten Hausangestellten
nicht (mehr) zu einer anderen Botschaft wechseln und auch keiner sonstigen
Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen, die jedoch hinsichtlich der
Sozialversicherungspflicht als ständig ansässig behandelt werden und über einen
gelben Ausweis verfügen.
Fundstelle(n): CAAAE-18115
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 26.01.2012 - 10 K 10438/08
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.