Zurückweisung eines deutschen "Belastingadviseur/Belastingconsulent" als Bevollmächtigter nach § 80 Abs. 5 AO sowie einer
"Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft Ltd." als Prozessbevollmächtigte nach § 62 Abs. 3 FGO
Leitsatz
1) Eine Person, der die Zulassung als Steuerberater entzogen wurde und die sodann als "Belastingadviseur" und "Belastingconsulent"
mit Büros in den Niederlanden und Belgien auftritt, ist als Bevollmächtigter im Steuerverfahren zurückzuweisen, wenn sie im
Inland mehrere Steuerpflichtige an verschiedenen Orten dauerhaft berät und damit nicht nur vorübergehend und gelegentlich
i.S.v. § 3a Abs. 1 StBerG geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leistet.
2) Entsprechendes gilt für eine "Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft Ltd." als Prozessbevollmächtigte, die im Inland
mehrere Steuerpflichtige an verschiedenen Orten dauerhaft berät.
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