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BFH 25.04.2012 I R 24/11, BBK 19/2012 S. 872

Steuerrecht | Gemeinden sind zuständig für Billigkeitsfestsetzung des GewSt-Messbetrags

Für die Anwendung des sog. Sanierungserlasses bei der Gewerbesteuer sind die Gemeinden zuständig. Die Finanzämter dürfen daher keine Billigkeitsfestsetzung des Gewerbesteuermessbetrags nach § 163 AO vornehmen, selbst wenn die Voraussetzungen des Sanierungserlasses erfüllt sind. S. 873

[i]Nur Zuständigkeit des FA für Festsetzung des MessbetragsZwar setzen die Finanzämter den Gewerbesteuermessbetrag fest. Für Billigkeitsmaßnahmen sind sie aber nach § 184 Abs. 2 Satz 1 AO nur zuständig, soweit für derartige Billigkeitsmaßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung oder einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind. Der Sanierungserlass ist aber vom BMF erlassen worden: nicht von der Bundesregierung oder einer obersten Landesfinanzbehörde.

Hinweis:

Das [i]Sanierung wird erschwertBFH-Urteil erschwert die Sanierung, wenn ein Sanierungsge...

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