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Erste Tendenzen beim Verzögerungsgeld
[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 903Wie die Praxis zeigt, machen die Finanzämter vom Verzögerungsgeld zur Sanktionierung der Verletzung von Mitwirkungspflichten im Rahmen einer Außenprüfung „großzügig„ Gebrauch. Bei den FG gehen regelmäßig Klagen gegen Verzögerungsgelder ein. Nunmehr liegen die ersten Gerichtsentscheidungen vor.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
I. Festsetzungsvoraussetzungen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Pflichtverletzungen während einer
Außenprüfung | [i]Verweigerung von Auskünften oder
UnterlagenDas Verzögerungsgeld kann im Rahmen einer Außenprüfung
festgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige entweder keine Auskünfte erteilt
bzw. keine Unterlagen vorlegt oder einen Zugriff im Rahmen der digitalen
Außenprüfung verweigert. |
Unabhängig von
Buchführungspflicht | Die Festsetzung setzt weder eine Buchführungspflicht noch eine
bestimmte Gewinnermittlungsart voraus, sondern allein eine Verletzung einer
Mitwirkungspflicht im Rahmen einer Außenprüfung. |
Angemessene Frist | [i]Keine gesetzliche FristsetzungDas FA
muss den Steuerpflichtigen zu einer konkreten Mitwirkung auffordern und hierfür
eine „angemessene Frist“ setzen, bevor es ein Verzögerungsgeld
festsetzen darf. Welche Frist angemessen ist, ergibt sich weder aus dem Gesetz
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