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Wohnungseigentumsrecht | Kein Widerruf der Stimmabgabe nach Zugang beim Versammlungsleiter
Die in einer Eigentümerversammlung abgegebene Stimme wird wirksam, wenn der Versammlungsleiter sie zur Ermittlung des Abstimmungsergebnisses zur Kenntnis genommen hat. Handelt es sich wie im entschiedenen Fall um eine Abstimmung mit Stimmzetteln unter Anwesenden, geht die Erklärung dem Versammlungsleiter durch Übergabe des Stimmzettels zu (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB analog). Auf den Zeitpunkt der Verlesung der Stimmzettel und der Eintragung des Ergebnisses in eine Tabelle kommt es nicht an. Mit dieser Entscheidung hat der BGH den Streit entschieden, bis zu welchem Zeitpunkt eine Stimmabgabe widerrufen werden kann. Es bestehe kein praktisches Bedürfnis, hinsichtlich der Stimmabgabe in der Eigentümerversammlung von der gesetzlichen Regelung (§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB) abzuweichen und einen Widerruf der Stimmabgabe bis zur ...