Instanzenzug:
Gründe
1Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die Anforderungen an die Darlegung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Dazu wäre erforderlich, dass die Beschwerde einen der in § 132 Abs. 2 VwGO normierten Zulassungsgründe substantiiert darlegt (vgl. den BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 = NJW 1997, 3328).
2Dem genügt die Beschwerdebegründung in Bezug auf die beiden Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Divergenz nicht. Sie erschöpft sich insoweit vielmehr in der Art eines zugelassenen oder zulassungsfreien Rechtsmittels in Angriffen gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitfalls durch das Oberverwaltungsgericht, ohne ihr Vorbringen auf einen der Zulassungsgründe auszurichten und unter diese zu subsumieren.
3Auch ein Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wegen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht hinreichend dargelegt. Die Beschwerde rügt zwar, dass das Berufungsgericht sich nicht mit dem Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt habe, wonach der angefochtene Bescheid im Verhältnis zu seiner Ehefrau - entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts - keine Bestandskraft erlangt habe. Sie legt aber nicht dar, inwieweit dieser Umstand auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Denn in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ist ausdrücklich klargestellt, dass die Zulassung der Berufung nur für den Kläger erfolgt ist, nicht aber für dessen Ehefrau. Dies ergibt sich auch zweifelsfrei aus Rubrum und Tenor des Zulassungsbeschlusses, der die Berufung nur für den Kläger zuließ, dem eine prozessuale Befugnis, gewissermaßen als Prozessstandschafter im eigenen Namen zugleich auch für seine Ehefrau zu handeln, nicht zustand. Ebenso war der Zulassungsantrag nur vom Kläger gestellt worden; auch die Vollmacht für das Zulassungsverfahren ist nur vom Kläger, nicht aber von seiner Ehefrau erteilt worden; der Bevollmächtigte hat demzufolge in der Zulassungsbegründung auch nur die Vertretung für den Kläger angezeigt. Hiervon ausgehend kam es für das Oberverwaltungsgericht auf die etwaigen rechtlichen Wirkungen des vom Kläger angefochtenen Bescheides auf seine Ehefrau aus Rechtsgründen nicht an. Die Beschwerde hätte deshalb darlegen müssen, welche besonderen Umstände gleichwohl darauf hindeuten, dass das Oberverwaltungsgericht den Vortrag des Klägers nicht zur Kenntnis genommen bzw. nicht erwogen hat. Das Recht, im Gerichtsverfahren gehört zu werden, umfasst nicht einen Anspruch darauf, dass sich das Gericht in den Entscheidungsgründen umfassend mit den Argumenten der Beteiligten auseinandersetzt ( - [...] Rn. 11, insoweit nicht veröffentlicht in NVwZ 2008, 780; BVerwG 8 C 37.01 - NVwZ 2003, 224; stRspr).
4Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
Fundstelle(n):
MAAAE-17922