BGH Beschluss v. - IX ZA 15/12

Instanzenzug:

Gründe

11.

Mit Recht hat das Oberlandesgericht das Rechtsmittel des Rechtsbeschwerdeführers gegen die Beschwerdeentscheidung des als unzulässig verworfen, weil nur der Bundesgerichtshof gemäß § 133 GVG für Entscheidungen über Rechtsbeschwerden im Sinne von § 574 ZPO zuständig ist. Selbst wenn der Rechtsbeschwerdeführer die Rechtsbeschwerde gegen die nach § 4d Abs. 1, § 6 InsO ergangene Beschwerdeentscheidung zutreffend beim Bundesgerichtshof eingelegt hätte, wäre diese jedoch als unzulässig zu verwerfen gewesen. Denn zum wurde § 7 InsO, welcher die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde in Insolvenzverfahren zulassungsfrei vorsah, aufgehoben (Gesetz zur Änderung des § 522 ZPO, BGBl. I 2011 S. 2082). Die Rechtsbeschwerde ist seitdem nur noch im Falle der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Dies ist im Streitfall nicht geschehen. Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

2Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts wirkt sich die Aufhebung des § 7 InsO nach der Übergangsvorschrift des § 103f Satz 1 EGInsO zum Nachteil des Rechtsbeschwerdeführers aus, weil die angegriffene Beschwerdeentscheidung nach dem ergangen ist (vgl. , ZIP 2012, 1146 Rn. 9 f).

32.

Die vom Schuldner beantragte Prozesskostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren ist demnach mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abzulehnen (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO).

Fundstelle(n):
IAAAE-17663