Umsatzsteuerfreiheit der im ärztlichen Notfalldienst erbrachten Leistungen eines Rettungsfahrdienstes
Leitsatz
Leistungen eines Vereins der freien Wohlfahrtspflege im Bereich des ärztlichen Notdienstes in Gestalt der Unterhaltung einer
Rettungsleitstelle und eines Fahrdienstes unter Einsatz ausgebildeter Rettungshelfer sind sowohl nach § 4 Nr. 18 UStG als
auch unmittelbar nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG von der Umsatzsteuer befreit.
Der Umstand, dass diese Leistungen im Auftrag und gegen Vergütung der regional zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung erbracht
werden, hindert nicht die Feststellung, dass sie i.S.d. § 4 Nr. 18 Buchst. b UStG unmittelbar dem begünstigten Personenkreis
zugute kommen.
Die Steuerfreiheit der Leistungen ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das sog. Preisabstandsgebot des § 4 Nr. 18 Buchst.
c UStG zu versagen, weil gleichartige Leistungen entsprechender Erwerbsunternehmen nicht festzustellen sind und ein solches
Abstandsgebot im Übrigen bei gesetzlich oder behördlich genehmigten Preisen nicht richtlinienkonform i.S. von Art. 13 Teil
A Abs. 2 Buchst. a 3. Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 10 Nr. 11 DStRE 2013 S. 487 Nr. 8 EFG 2012 S. 2070 Nr. 21 StBW 2012 S. 1019 Nr. 22 UStB 2012 S. 309 Nr. 11 PAAAE-17571
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 22.02.2012 - 5 K 3717/09 U
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