Doppelbesteuerung bei wechselweiser Auslieferung von Dieselkraftstoff und Heizöl - Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen
Leitsatz
Die in § 26 Abs. 6 MinöStG a.F. angeordnete Doppelbesteuerung des anteiligen Dieselkraftstoffs in einem Heizöl/Dieselkraftstoff-Gemisch
bei Überschreitung der in § 9 Abs. 1 Satz 1 HeizölkennzV geregelten Höchstmengen durch einen mit einem Tankfahrzeug wechselweise
Dieselkraftstoff und Heizöl ausliefernden Händler rechtfertigt keinen teilweisen Erlass der Mineralölsteuer aus sachlichen
Billigkeitsgründen.
Die eine solche Doppelbesteuerung vermeidende Neuregelung des § 26 Abs. 6 Satz 3 MinöStG durch Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes
vom ist nicht rückwirkend anwendbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): OAAAE-17567
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 25.01.2012 - 4 K 2860/11 VM
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