Teilwert einer im Betriebsvermögen gehaltenen
GmbH-Beteiligung
Forderungsverzicht gegen Gewährung von
Gesellschaftsrechten
Voraussichtliche Dauerhaftigkeit einer
Wertminderung
Regelmäßig keine Teiwertabschreibungen bei
Anlaufverlusten
Leitsatz
1. Verfügt der Steuerpflichtige über
Forderungen gegenüber einer GmbH, auf die er jeweils gegen Erhöhung seiner im
Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligung an der GmbH um den Nominalwert der
Forderung verzichtet, so ist zu vermuten, dass der Wert der GmbH-Beteiligung
den Anschaffungskosten entspricht und eine dauernde Wertminderung nicht
eingetreten ist.
2. Der Steuerpflichtige hat die
konkreten Tatsachen und Umstände für die Annahme einer Wertminderung der
Beteiligung unter die Anschaffungskosten bzw. nachträglichen Anschaffungskosten
ebenso wie deren voraussichtliche Dauerhaftigkeit darzulegen und gegebenenfalls
auch zu beweisen.
3. Hinsichtlich der voraussichtlichen
Dauerhaftigkeit der Wertminderung bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens ist ungeachtet ihrer unbegrenzten Nutzungsdauer ein
Beobachtungszeitraum von drei bis höchstens fünf Jahren angemessen.
4. Der Wert einer in einem
Einzelunternehmen aktivierten Beteiligung bestimmt sich über die Ertragslage
und die Ertragsaussichten des Beteiligungsunternehmens hinaus auch nach seinem
Vermögenswert und seiner funktionalen Bedeutung für die Gesamtunternehmungen
des Steuerpflichtigen.
5. Teilwertabschreibungen kommen
regelmäßig nicht in Betracht, wenn Anlaufverluste erzielt werden oder der
Gesellschafter zur Erreichung der Rentabilität erhebliche neue Mittel zuführt.
Fundstelle(n): StBW 2012 S. 1111 Nr. 24 VAAAE-17556
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 22.03.2012 - 1 K 714/09
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