Die für GmbHs entwickelten Grundsätze über die Behandlung eigenkapitalersetzender Gesellschafterdarlehen sind auf den Aktionär
grds. nur anwendbar, wenn dieser einen Aktienbesitz von mehr als 25 % hat.
Zu den Voraussetzungen für die Einstufung von Gesellschafterdarlehen als Haftungskapital bei AG.
Allein der Umstand, dass ein Stpfl. einen Aktienbesitz von 31 % hat, reicht für die Anwendung der Grundsätze des Eigenkapitalersatzrechts
nicht aus. Das gilt insbesondere dann, wenn das Gesellschafterdarlehen zu marktüblichen Bedingungen gegeben wurde.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): HAAAE-17552
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 05.05.2011 - 1 K 241/07
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