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Bei Verschmelzung von zwei Kapitalgesellschaften im Jahr 1997 kein Übergang des Hinzurechnungsvolumens
Erzielte eine Kapitalgesellschaft aus einer ausländischen Betriebsstätte Verluste, die nach mit dem betreffenden Staat geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei waren, so konnte sie nach § 2a Abs. 3 Satz 1 EStG 1990/1997 den Abzug dieser Verluste bei der Einkünfteermittlung beantragen. Dafür mussten in den Folgejahren erzielte Gewinne aus dieser ausländischen Betriebsstätte unter den Voraussetzungen von § 2a Abs. 3 Satz 3 EStG 1990/1997 bei der Einkünfteermittlung der Kapitalgesellschaft wieder hinzugerechnet, also nachversteuert werden. Der dieser Hinzurechnung unterliegende, bisher noch nicht hinzugerechnete Betrag war nach § 2a Abs. 3 Satz 5 EStG 1997 gesondert festzustellen. Wurde eine Kapitalgesellschaft, für die ein der Hinzurechnung unterliegender, bisher noch nicht hinzugerechneter Betrag festgestellt war, im Jahr 1997 auf eine andere Kap...