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Keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine Altersteilzeitvereinbarung
Ein Arbeitsverhältnis endet nicht vorzeitig durch Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung. Die in der streitgegenständlichen Vereinbarung enthaltene Klausel, wonach das Arbeitsverhältnis nach Abschluss der Altersteilzeit endet, ist nach § 41 Satz 2 SGB VI dahingehend auszulegen, dass das Arbeitsverhältnis bis zum Eintritt in die gesetzliche Rente fortdauert. Denn nach dieser Vorschrift gilt eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen ().