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Bestandskraft der Kapitalmaßnahme nach Eintragung der damit verbundenen Verschmelzung
Soll im Zuge einer Verschmelzung ein Kapitalschnitt dergestalt durchgeführt werden, dass nach Maßgabe des § 229 AktG das Grundkapital der übernehmenden Gesellschaft zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung sonstiger Verluste zunächst herabgesetzt und anschließend zur Gewährung von Anteilsrechten an die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft nach § 69 AktG wieder erhöht wird, dann erwachsen neben der im Handelsregister eingetragenen Verschmelzung auch diese beiden Kapitalmaßnahmen in Bestandskraft, wenn sie untrennbar mit der Verschmelzung – als notwendiges Glied einer Kette – verbunden sind und von daher deren integraler Bestandteil bzw. notwendiger Annex sind (OLG Frankfurt/M., Beschluss vom - 20 W 504/10).
Allenfalls in eklatanten Ausnahmefällen soll trotz Eintragung eine Pfl...