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Keine Absetzung von Aufwendungen für Geschäftskleidung und Friseurbesuche vom Einkommen
Bei der Bemessung von ALG II sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen zu berücksichtigen, wobei davon u. a. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abgesetzt werden können (§ 11 Abs. 1 Satz 1, § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II). Die Klägerin, die eine Halbtagsbeschäftigung aufgenommen hatte, machte ihre Ausgaben für Geschäftskleidung und Friseurbesuche als notwendige Ausgaben geltend und blieb damit in allen Instanzen erfolglos. Diese Kosten sind, so das BSG, keine notwendigen Ausgaben. Grundsätzlich sei die für das SGB II maßgebende Vorschrift gegenüber der steuerrechtlichen Regelung für die Werbungskosten enger, weil nur die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Aufwendungen berücksichtigt werden können. Auch bei den Friseurbesuchen handele es ...