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Kein Ausschluss der Kündigung einer GbR über 31 Jahre
Die Regelung im Gesellschaftsvertrag einer GbR ist nichtig, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder den Kündigungsvorschriften zuwider beschränkt wird (§ 723 Abs. 3 BGB). Unter diese Regelung fallen auch zeitlich beschränkte Kündigungsrechte, bei denen die Bindung der Gesellschafter an die Gesellschaft zeitlich unüberschaubar ist und dadurch ihre persönliche und wirtschaftliche Betätigungsfreiheit unvertretbar eingeengt wird. Im entschiedenen Fall hat der BGH diese Kriterien bei einer Kapitalanlagegesellschaft als erfüllt angesehen, bei der im Ergebnis eine Vertragsbindung von 31 Jahren bestand. Zwar lasse sich die Frage, wo die zeitliche Grenze einer zulässigen Zeitbestimmung verläuft, nicht allgemein beantworten, sondern es seien neben den schutzwürdigen Interessen der Gesellschafter auch d...