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Zivilrecht; | Organisationsverschulden des Spediteurs
Die Rechtsprechungsgrundsätze des BGH zum grob fahrlässigen Organisationsverschulden des Spediteurs (vgl. BGHZ 129, 345 ff.) kommen nicht ohne weiteres zur Anwendung, wenn nicht wegen Verlustes, sondern wegen Beschädigung des Transportguts Schadensersatz verlangt wird. Ein Paketversender kann in einen nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten, wenn er trotz Kenntnis, dass der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt. Das gilt auch dann, wenn dem Spediteur ein grobes Organisationsverschulden zur Last fällt und in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen bestimmt ist, dass Haftungsbeschränkungen nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Spediteurs, se...